Art. 110 HRegV

Bei der Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz hat sich der Eintrag auf die in der Verordnung genannten Angaben zu beschränken. Zusätzliche Informationen sind weder erforderlich noch vorgesehen.

Publikationstext:

XX AG, Zweigniederlassung Bern, in Bern, CH-036…., Neuengasse 6, 3011 Bern, Zweigniederlassung (Neueintragung). Identifikationsnummer Hauptsitz: CH-020….. Firma Hauptsitz: XX AG. Rechtsform Hauptsitz: Aktiengesellschaft. Hauptsitz: Zürich. [Evtl. Hinweis auf Personen, die nur für die Zweigniederlassung zeichnen.]

Gemäss Art. 110 Abs. 1 Bst. e HRegV enthält der Eintrag nur noch Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • A ist beim Hauptsitz mit einer „Unterschrift beschränkt auf den Hauptsitz“ eingetragen: Bei der Zweigniederlassung kann A als „Leiter der Zweigniederlassung mit einer Unterschrift beschränkt auf die Zweigniederlassung“ eingetragen werden;
  • A ist beim Hauptsitz mit einer vollen Zeichnungsberechtigung eingetragen (die Vertretung umfasst somit sowohl den Hauptsitz als auch die Zweigniederlassungen): A kann bei der Zweigniederlassung nicht eingetragen werden, und zwar auch nicht mit einer vom Eintrag des Hauptsitzes abweichenden Funktion;
  • A ist beim Hauptsitz nicht registriert: A kann bei der Zweigniederlassung mit einer spezifischen Funktion eingetragen werden (bspw. Leiter der Zweigniederlassung) und verfügt über eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Zeichnungsberechtigung.

Bei bestehenden Zweigniederlassungen sind keine neuen Mutationen in Bezug auf nicht mehr zu publizierende Tatsachen anzunehmen. Wird bei einer Zweigniederlassung eine Mutation angemeldet, so ist die gesamte Eintragung an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen. Eine Vermischung von alt- und neurechtlichen Tatsachen ist abzulehnen, andernfalls Dritte den Eintrag nicht mehr verstehen.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Mit der im Jahr 2008 revidierten Handelsregisterverordnung werden natürliche Personen mit einer Zeichnungsberechtigung, die am Hauptsitz der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind, nicht mehr ein zweites Mal bei der Zweigniederlassung eingetragen.

Der Wortlaut von Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV entspricht jenem der Art. 38 lit. f, Art. 41 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. i, Art. 45 Abs. 1 lit. o, Art. 68 Abs. 1 lit. o, Art. 73 Abs. 1 lit. q, Art. 87 Abs. 1 lit. l, Art. 92 lit. l und Art. 95 Abs. 1 lit. j, Art. 99 lit. k, Art. 101 Abs. 1 lit. l, Art. 104 lit. l und Art. 107 lit. l., die ebenfalls nicht auf Funktionen der zeichnungsberechtigten Personen hinweisen. Der Eintrag einer Funktion ist unabhängig von der Rechtsform in Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV geregelt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können die nach Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV bei der Zweigniederlassung registrierten natürlichen Personen auch die Eintragung einer spezifischen Funktion für den Zweigbetrieb beantragen.

Weder das Gesetz noch die Verordnung enthält Vorgaben zu den zulässigen Funktionsbezeichnungen bei Zweigniederlassungen. Aus Gründen der Klarheit ist einer inflationären Verwendung verschiedenster Bezeichnungen Einhalt zu gebieten, weshalb de lege lata nur die Funktionen „Leiter der Zweigniederlassung“, „Direktor der Zweigniederlassung“ und „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ registriert werden dürfen.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 25. Oktober 2011