Art. 114 HRegV

Publikationstext für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland:

ABL B.V., Amsterdam, Zweigniederlassung Baar, in Baar, CH-170…., Blegistrasse 99, 6340 Baar, Ausländische Zweigniederlassung (Neueintragung). Firma Hauptsitz: ABL B.V. Hauptsitz in: Amsterdam (NL). Rechtsform Hauptsitz: Besloten Vennootschap [nach niederländischem Recht]. Registrierung Hauptsitz: 01.04.1998. Kapital Hauptsitz: EUR 120’000; Liberierung: EUR 120’000. Zweck der Zweigniederlassung: Durchführung von Finanzierungsgeschäften jeglicher Art inklusive Leasing. Eingetragene Personen: Van Zok, Femke, niederländische Staatsangehörige, in Zandvoort (NL), Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift; Schweizer, Beat, von Zug, in Baar, Leiter der Zweigniederlassung, mit Einzelunterschrift.

Die Zweckumschreibung der Zweigniederlassung muss den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechen (Art. 118 HRegV), d.h. als Zweck der Zweigniederlassung ist entweder die Zweckumschreibung des ausländischen Hauptsitzes oder, falls diese mit den Vorgaben des schweizerischen Rechts unvereinbar ist, ein spezifischer Zweck der Zweigniederlassung einzutragen (dieser muss aber vom Zweck des Hauptsitzes gedeckt sein).

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. f HRegV sind die Personen einzutragen, die zur Vertretung der schweizerischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland berechtigt sind. Mit Ausnahme der für die Zweigniederlassung geltenden spezifischen Funktionen wie beispielsweise„Leiter der Zweigniederlassung“ oder „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ werden nur die Zeichnungsberechtigungen erfasst. Sollen auch Personen eingetragen werden, die am Sitz im Ausland registriert sind, so hat sich deren Eintrag ebenfalls nur auf die Zeichnungsberechtigung (ohne Hinweis auf deren Funktion bei der Hauptniederlassung) zu beschränken.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010


Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. f HRegV werden bei der schweizerischen Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland nur diejenigen Personen im Handelsregister eingetragen, die zur Vertretung der schweizerischen Zweigniederlassung berechtigt sind.

In der Praxismitteilung 1/10 vom 27. Oktober 2010 (Ziff. 5, S. 2 f.) wird präzisiert, dass die spezifisch für die Zweigniederlassung vorgesehenen Funktionen „Leiter der Zweigniederlassung“ oder „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ im Handelsregister eingetragen werden dürfen. Die bei der ausländischen Hauptniederlassung eingetragenen Funktionen werden bei der schweizerischen Zweigniederlassung jedoch nicht registriert.

Wie bei der Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz (vgl. vorangehend Ziffer 1) kann auch die Funktion „Direktor der Zweigniederlassung“ im Handelsregister eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011