Werden juristische Personen oder Personengesellschaften mit einer Funktion ins Handelsregister eingetragen, hat sich der Eintrag auf die von der HRegV vorgegebenen Tatsachen zu beschränken.
Es ist insbesondere kein Hinweis erforderlich, wonach die juristische Person oder die Personengesellschaft nicht zeichnungsberechtigt ist (Art. 120 HRegV). Auch Hinweise, wonach eine juristische Person oder eine Personengesellschaft durch ihre Zeichnungsberechtigten vertreten wird oder durch diese handelt, sind nicht einzutragen.
Publikationstext:
… XY AG, in Bern, Gesellschafterin, mit einem Stammanteil von CHF 20’000. … [nicht: XY AG, in Bern, Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, mit einem …]
… ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin. … [nicht: ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin, vertreten durch ihre Zeichnungsberechtigten] [nicht: ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten]
Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009