Art. 152 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1, Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 1 HRegV

Bei der vom Handelsregisteramt gesetzten 30-tägigen Frist, innert der die Betroffenen eine Anmeldung vorzunehmen haben, handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Ist sie unbenutzt abgelaufen, so greift die vorgesehene Sanktion. Es gibt keine Möglichkeiten, diese Fristen zu verlängern.

Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt gemäss Art. 156 HRegV auf der Grundlage der Verfügung des Handelsregisteramtes sobald sie rechtskräftig geworden ist.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008