Art. 154 HRegV

Publikationstext im Falle von Art. 154 HRegV (Mangel in der Organisation):

… Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Z. vom xx.xx.xxxx wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Fehlt es einer Rechtseinheit sowohl am Rechtsdomizil und an den gesetzlich vorgeschriebenen Organen, ist dem in Art. 154 HRegV vorgesehenen Verfahren bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation der Vorzug zu geben. Ein gleichzeitiges Verfahren nach Art. 153 HRegV ist nicht erforderlich.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009


Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann der Richter die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Wird die Liquidation von der Konkursverwaltung durchgeführt, so ist es nicht erforderlich, diese als Liquidatorin ins Handelsregister einzutragen. Ordnet der Richter anstelle der für den Konkurs anwendbaren Vorschriften jedoch eine „ordentliche“ Liquidation nach Art. 739 ff. OR an, so muss der bezeichnete Liquidator im Handelsregister eingetragen werden.

Publikationstext:

… Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Z. vom xx.xx.xxxx wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation [nach Massgabe von Art. 739 ff. OR] angeordnet. Eingetragene Personen: XY, von …, in …, Liquidator mit Einzelunterschrift.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009