Art. 159 Abs. 1 Bst. b HRegV

Nebst dem Datum muss auch der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses angegeben werden. Gemäss langjähriger Praxis wird zudem das erkennende Gericht erwähnt.

Publikationstext für die Konkurseröffnung:

Einzelunternehmen: … Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts L. über den Inhaber dieses Einzelunternehmens mit Wirkung ab dem xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr, den Konkurs eröffnet.

Personengesellschaften und juristische Personen: … Firma neu: XX in Liquidation. Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx hat das Konkursgericht Z über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr, den Konkurs eröffnet.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008