Art. 179 HRegV

Im Handelsregister eingetragene Hinweise auf die Hinterlegung von Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren nach Art. 86a Abs. 2 aHRegV sind per 1. Januar 2009 von Amtes wegen aus dem Hauptregister zu streichen.

Die Streichung der entsprechenden Hinweise wird mit oder ohne vorgängigen Tagesregistereintrag im Hauptregister vorgenommen. Eine Genehmigung durch das EHRA sowie eine Publikation im SHAB sind in Anwendung von Art. 179 HRegV nicht erforderlich (das EHRA wird entsprechende Eintragungen ins Tagesregister nicht genehmigen).

Die Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren sind aus verantwortlichkeitsrechtlichen Gründen noch bis zum 1. Januar 2018 aufzubewahren.

Praxismitteilung EHRA 2/08 – 28. November 2008