Der Zeitpunkt des Beginns einer Kollektivgesellschaft bildet gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d HRegV Gegenstand des Handelsregistereintrags. In der Praxis bestehen z.T. Unklarheiten hinsichtlich der Angabe des massgebenden Zeitpunkts des Beginns der Gesellschaft. Teilweise wird der Zeitpunkt des Beginns der Kollektivgesellschaft mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichgesetzt. Eine derartige Vorgehensweise findet jedoch keine Grundlage im Gesetz. Die Art. 552 ff. OR sehen nicht vor, dass der Zeitpunkt des Beginns einer Gesellschaft davon abhängt, ob die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht.
In Art. 41 Abs. 1 lit. d HRegV wird vorgesehen, dass der „Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft“ einzutragen ist. Dieser entspricht dem Zeitpunkt der Errichtung der Kollektivgesellschaft und nicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Der „Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft“ muss daher dem Datum des Handelsregistereintrags vorgehen (oder mit diesem übereinstimmen) und darf nicht auf ein in der Zukunft liegendes Datum hinweisen (vgl. MEISTERHANS Clemens, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 220). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Handelsregisters: Die allgemeine Kenntnisvermutung von eingetragenen Tatsachen (Art. 933 OR) darf nicht auf Tatsachen ausgeweitet werden, die im Zeitpunkt der Eintragung nach dem Willen der Betroffenen noch nicht gelten sollen. Andernfalls werden Dritten Tatsachen entgegengehalten, die im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe noch keine Wirkungen entfalten.
Das Gleiche gilt auch für die Kommanditgesellschaft (Art. 41 Abs. 2 lit. d HRegV).
Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010