Die Auflösung und Löschung von Personengesellschaften erfordert gemäss Art. 574 Abs. 2 und 589 OR zwei getrennte Eintragungen. Vorerst muss die Auflösung der Gesellschaft (Art. 42 Abs. 1 HRegV) und nach Beendigung der Liquidation deren Löschung zur Eintragung (Art. 42 Abs. 4 HRegV) angemeldet werden.
Die simultane Eintragung der Auflösung und Löschung ist nur dann zulässig, wenn die Anmeldung zur Eintragung der Auflösung nicht rechtzeitig erfolgt ist und die Liquidation in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde.
Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008