Beim Eintrag eines Opting-out wird in der Praxis oftmals das Organ erwähnt, welches die KMU-Erklärung unterzeichnet hat. Dies kann bei einem späteren Rechtsformwechsel jedoch zur unbefriedigenden Situation führen, dass der unverändert eingetragene Hinweis auf das Opting-out bezüglich den Organen nicht mehr mit der neuen Rechtsform übereinstimmt.
Aus diesem Grunde darf im Eintrag des Opting-out eine rechtsformneutrale Formulierung verwendet werden.
Publikationstext: … Mit Erklärung vom (…) wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet.
Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010