Art. 45 Abs. 1 lit. p, Art. 68 Abs. 1 lit. q, Art. 73 Abs. 1 lit. r und Art. 87 Abs. 1 lit. m HRegV

Beim Eintrag eines Opting-out wird in der Praxis oftmals das Organ erwähnt, welches die KMU-Erklärung unterzeichnet hat. Dies kann bei einem späteren Rechtsformwechsel jedoch zur unbefriedigenden Situation führen, dass der unverändert eingetragene Hinweis auf das Opting-out bezüglich den Organen nicht mehr mit der neuen Rechtsform übereinstimmt.

Aus diesem Grunde darf im Eintrag des Opting-out eine rechtsformneutrale Formulierung verwendet werden.

Publikationstext: … Mit Erklärung vom (…) wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010