Eine Sachübernahme im Sinne des Gesellschaftsrechts setzt definitionsgemäss immer einen positiven Vermögenswert voraus. Eine Übernahme mit Passivenüberschuss gilt somit nicht als Sachübernahme, und zwar auch dann nicht, wenn der zu übernehmende Vermögenskomplex stille Reserven enthält.
Stille Reserven dürfen nicht einfach über den Anschaffungswert hinaus „aktiviert“ werden, ohne dass die Voraussetzungen für eine Aufwertung nach Art. 670 OR gegeben wären. Andernfalls wird das für die Rechnungslegung massgebliche Realisationsprinzip verletzt.
Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011