Art. 628 Abs. 2 OR sieht vor, dass wenn die Gesellschaft von Aktionären, einem Gesellschafter oder einer diesen nahe stehenden Person Vermögenswerte übernimmt oder beabsichtigt, die Statuten den Gegenstand, den Namen des Veräusserers und die Gegenleistung der Gesellschaft angeben müssen. Diese Vorschrift gilt gestützt auf den Verweis in Art. 777c Abs. 2 Ziff. 1 OR auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Der Begriff der „nahe stehenden Person“ ist dem schweizerischen Recht nicht unbekannt (s. bspw. Art. 663bbis Abs. 1 Ziff. 5 OR, Art. 678 Abs. 1 OR oder Art. 20 Abs. 1 Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211]), wird aber im Gesetz nicht näher definiert. Dieser Begriff umfasst Personen, die in einer engen Beziehung zu jemand anderem stehen, und zwar unabhängig davon, ob diese Beziehung persönlicher, wirtschaftlicher, rechtlicher oder tatsächlicher Natur ist.
Als „nahe stehende Personen“ gelten etwa Verwandte, Ehe- und Lebenspartner, im Einzelfall aber auch Berater oder andere Vertrauenspersonen eines Aktionärs oder eines Gesellschafters (s. auch Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Obligationenrechts vom 21. Dezember 2007, BBl 2007 1589 ff., insb. 1641 Fussnote 105). Darüber hinaus kann auch eine Personen- oder Kapitalgesellschaft „nahe stehend“ sein, wenn der Aktionär oder Gesellschafter einen wesentlichen Einfluss auf sie hat (so namentlich aufgrund dessen Einsitz in der Unternehmensleitung oder das Halten einer wesentlichen Beteiligung).
Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009