Art. 628 Abs. 4 Satz 2 OR sieht vor, dass eine statutarische Bestimmung über eine beabsichtigte Sachübernahme gelöscht werden darf, wenn die Gesellschaft endgültig auf die Durchführung der Übernahme verzichtet. Die Löschung der Bestimmung über die beabsichtigte Sachübernahme darf im Falle eines definitiven Verzichts vor Ablauf der 10-jährigen Frist von Art. 628 Abs. 4 Satz 1 OR von der Generalversammlung beschlossen und im Handelsregister eingetragen werden.
Publikationstext: … Die Bestimmung zur beabsichtigten Sachübernahme vom (…) ist aufgehoben, weil die Gesellschaft endgültig auf die Sachübernahme verzichtet hat. …
Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010