Gemäss Art. 70 Abs. 1 FusG müssen die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane der an einer Vermögensübertragung beteiligten Rechtsträger den Übertragungsvertrag abschliessen. Diese Regelung ist zwingend, da diese Kompetenz zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans gehört (Botschaft vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögens-übertragung, BBl 2000 4337, 4461 i. V. m. 4406 f.).
Der Abschluss des Vermögensübertragungsvertrages muss von der Unterzeichnung des Vertrages unterschieden werden: im Handelsregister eingetragene zeichnungsberechtigte Personen oder andere hierzu bevollmächtigte Personen dürfen den Vertrag im Namen der Gesellschaft unterzeichnen ((Botschaft Fusionsgesetz, 4461 i. V. m. 4407. Vgl. auch LUKAS GLANZMANN, Umstrukturierungen, Eine systematische Darstellung des schweizerischen Fusionsgesetzes, 2. Auflage, Bern 2008, N 283 ff.). Die unterzeichnenden Personen müssen nicht Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan sein. Haben jedoch nicht sämtliche Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans den Übertragungsvertrag unterzeichnet, muss gegenüber dem Handelsregisteramt schriftlich belegt werden (bspw. durch ein Beschlussprotokoll), dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan die definitive Fassung des Vermögensübertragungsvertrages genehmigt hat.
Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011