Eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossen-schaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann gemäss Wortlaut des Gesetzes durch ein Mitglied des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder einen Direktor erfüllt werden.
Der Begriff des Direktors ist im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR auszulegen: Es handelt sich dabei um einen „Dritten“ (d.h. eine nicht dem Verwaltungsrat zugehörige Person), dem die Vertretungsberechtigung übertragen wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Person als Direktor im Handelsregister eingetragen wird.
Eine Prokura oder eine Handlungsvollmacht genügt hingegen den Anforderungen der Art. 718 Abs. 4, 814 Abs. 3 und 898 Abs. 2 OR nicht.
Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008