Nebenleistungspflichten einerseits und Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte andererseits sind getrennt in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR). Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. k HRegV muss der Handelsregistereintrag jedoch lediglich einen allgemeinen Hinweis auf deren nähere Umschreibung in den Statuten enthalten:
Publikationstext:
Nebenleistungspflichten, Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte: gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.
Konkurrenzverbote und Konventionalstrafen sind keine Nebenleistungspflichten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. k HRegV und somit nicht eintragungsfähig.
Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008