Die Voraussetzungen für eine deklaratorische Kapitalherabsetzung nach Art. 735 OR sind nicht gegeben, wenn keine echte Unterbilanz vorliegt, d.h. wenn die Bilanz noch Reserven ausweist. Eine echte Unterbilanz liegt erst vor, wenn der auf der Aktivseite der Bilanz aufgeführte Verlustvortrag nicht mehr durch offene Reserven gedeckt ist. Gemäss BGE 76 I 166 E. 3 muss der Revisionsbericht bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine deklaratorische Kapitalherabsetzung nach Art. 735 OR gegeben sind, so insbesondere das Vorliegen einer materiellen Unterbilanz. Eine Gesellschaft weist demnach keine Unterdeckung auf, wenn die offenen Reserven den Verlustvortrag übersteigen. Dies schliesst eine Kapitalherabsetzung nach Massgabe von Art. 735 OR aus (Vgl. KÜNG, Basler Kommentar, OR II, 3. Auflage, Basel 2008, zu Art. 735 N 4 ff.; BÜRGI, Zürcher Kommentar, Zürich 1969, Bd. V5b/2; zu Art. 735 N 6).
Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011