Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. a HRegV

Im Eintrag ist ausdrücklich anzugeben, wie viele Stammanteile anlässlich einer Sacheinlage ausgegeben werden (und nicht mehr die Anrechnung des Preises des eingebrachten Gegenstandes ans Stammkapital).

Publikationstext:

Sacheinlage: Die Gesellschaft übernimmt gemäss Vertrag vom xx.xx.xxxx diverse Werkstatteinrichtungsgegenstände [zum Preis von CHF …], wofür … Stammanteile zu CHF … ausgegeben werden.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008