Art. 814 OR

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein (Art. 814 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 718 Abs. 3 OR). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, dass das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan im Namen der Gesellschaft handlungsfähig ist.

Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung lediglich einen einzigen Geschäftsführer, so muss dieser zwangsläufig einzelzeichnungsberechtigt sein. Die gesetzlichen Vorgaben sind nicht erfüllt, wenn der einzige Geschäftsführer bloss kollektiv zu zweien mit einem Direktor, einem Zeichnungsberechtigten oder einem Prokuristen zeichnen darf. Sollen die mit der Geschäftsführung betrauten Personen kollektiv zu zweien zeichnen, müssen somit mindestens zwei Geschäftsführer ernannt werden.

Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011