Art. 82 HRegV

Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Der Beleg, auf dessen Grundlage die Eintragung der Abtretung erfolgt, hat folgenden Anforderungen zu genügen:

  • Formvorschriften
  • Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV
  • Wesentlicher Mindestinhalt des Abtretungsvertrags

Formvorschriften

In Art. 785 Abs. 1 OR wird aus Gründen der Verkehrssicherheit vorgeschrieben, dass einerseits die Verpflichtung zur Abtretung und andererseits die Abtretung des Stammanteils der schriftlichen Form bedürfen. Dies gilt unter dem Vorbehalt allfälliger weitergehender statutarischer Formvorschriften wie etwa dem Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung. Das Handelsregisteramt muss daher unter Einsichtnahme in die Statuten prüfen, ob die für die Gesellschaft geltenden statutarischen Formvorschriften eingehalten wurden. Der Beleg über die Abtretung des Stammanteils muss gegebenenfalls diesen qualifizierten Formvorschriften genügen. Bei Gesellschaften, welche vor dem Inkrafttreten der GmbH-Revision gegründet wurden und in den Statuten noch immer entsprechend den altrechtlichen Bestimmungen des OR eine öffentliche Beurkundung von Stammanteilsabtretungen vorsehen (eventuell sogar unter Verweis auf die altrechtlichen Gesetzesbestimmungen), ist davon auszugehen, dass diese noch immer die öffentliche Beurkundung als die massgebende Formvorschrift für die Stammanteilsabtretung verlangen.

Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV

Der Gesetzeswortlaut von Art. 785 Abs. 1 OR unterscheidet zwischen dem Verpflichtungs- („Verpflichtung zur Abtretung“) und dem Verfügungsgeschäft („Abtretung von Stammanteilen“). Oft sind sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft im selben Vertragsdokument enthalten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehre ist die Abtretung eines Stammanteils aber auch dann gültig, wenn nur die Abtretung, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft schriftlich festgehalten wurde, da der Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts durch den formgültigen Abtretungsvertrag geheilt wird (vgl. statt vieler: Entscheid des BGer. 4C.175/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.1; HANDSCHIN Lukas/TRUNIGER Christof, Die neue GmbH, 2. Aufl., Zürich 2006, § 19 N 30; SIFFERT Rino/FISCHER Marc Pascal/PETRIN Martin, GmbH-Recht, Revidiertes Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Art. 772 – 827 OR, Bern 2008, Art. 785 N 5; KÄCH Hans-Jakob, Die Auswirkungen der neuen Handelsregisterverordnung, Teil 1, in: TREX 2008, S. 14 und BERTHEL Reto, Das neue GmbH-Recht, Die Änderungen von Bestimmungen weiterer Rechtserlasse und die Übergangsbe-stimmungen aus notarieller und registerrechtlicher Sicht, St. Gallen 2008, N 227.). Der formgültig gefasste Abtretungsvertrag allein ist als handelsregisterrechtlich relevanter Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV für die Übertragung eines Stammanteils somit ausreichend. Das vorangehende Verpflichtungsgeschäft muss nicht als Beleg eingereicht werden.

Wesentlicher Mindestinhalt des Abtretungsvertrags

Der schriftlich abgefasste Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) hat folgenden wesentlichen Mindestinhalt aufzuweisen:

  • Bezeichnung der Parteien sowie des zu übertragenden Stammanteils (Firma der Gesellschaft, Nennwert etc.). Einer Angabe des Verpflichtungsgrundes („causa“), des Preises, der Zahlungsmodalitäten sowie allfälliger Sicherheiten bedarf es nicht;
  • Eindeutiger Wille der Parteien, den abzutretenden Stammanteil von einer Partei auf die andere übergehen zu lassen;
  • Hinweise auf allfällige statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote für die Gesellschafter, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte an Stammanteilen sowie Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten (vgl. Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR).

Sind die in Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR umschriebenen statutarischen Rechte und Pflichten im Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) nicht aufgeführt (auf eine ausführliche Umschreibung der in Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR umschriebenen statutarischen Rechte und Pflichten kann im Abtretungsvertrag verzichtet werden, wenn im Vertragstext auf diese zumindest summarisch hingewiesen wird [z.B. „Nachschusspflichten gemäss Art. 12 der Statuten“] und die Statuten der Gesellschaft integraler Bestandteil des Vertrages bilden), so ist der Abtretungsvertrag ungültig und der Handelsregisterführer hat die Eintragung der Stammanteilsübertragung aus Gründen des Drittschutzes abzulehnen (Art. 940 Abs. 2 OR).

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009


Für den Fall, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gerichtlich erwirkt (vgl. Art. 822 OR), ist zu beachten, dass der Austritt im Innenverhältnis das Erlöschen der Mitgliedschaft und damit zusammenhängender Rechte und Pflichten des Gesellschafters bewirkt. Der Stammanteil des austretenden Gesellschafters kann hierbei nicht derelikiert, d.h. „herrenlos“ werden. Das Gesetz setzt zwingend voraus, dass der Stammanteil des austretenden (bzw. ausgeschlossenen) Gesellschafters an einen Gesellschafter, Dritten oder an die Gesellschaft übertragen wird oder die Gesellschaft ihr Stammkapital entsprechend herabsetzen muss.

Daraus folgt, dass der Stammanteil des Klägers im Rahmen des Austritts an einen Rechtsnachfolger übergehen muss. Ein richterliches Urteil, welches sich lediglich zum Austritt äussert und das Handelsregister zur Löschung des ausgetretenen Gesellschafters anweist, ist daher für das Handelsregister nicht umsetzbar. Das Handelsregisteramt muss gestützt auf Art. 19 Abs. 3 HRegV das Gericht um eine Erläuterung anfragen, damit der Austritt des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen werden kann. Das Gericht wird klären müssen, an wen der Stammanteil des austretenden Gesellschafters übertragen wird. Erst auf der Grundlage einer rechtskonformen Anordnung darf der Austritt eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010