Art. 87 Abs. 1 Bst. i und j sowie Art. 92 Bst. i HRegV

Bei Genossenschaften wird im Eintrag nur auf Beitrags- oder Leistungspflichten, eine persönliche Haftung und Nachschusspflichten der Genossenschafter hingewiesen, wenn solche explizit in den Statuten vorgesehen sind (Art. 87 Abs. 1 Bst. i und j HRegV).

Publikationstext:

Beitrags- oder Leistungspflichten: Gemäss Statuten.

Persönliche Haftung oder Nachschusspflichten: Gemäss Statuten.

Dasselbe gilt auch bei Vereinen, bei denen im Eintrag ebenfalls nur auf eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder hingewiesen wird, wenn solche explizit in den Statuten vorgesehen sind (Art. 92 Bst. i HRegV).

Negative Umschreibungen, wonach keine zusätzlichen Nebenpflichten bestehen, oder wonach für die Verbindlichkeiten der juristischen Person nur deren Vermögen haftet, dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009