Art. 89 und 93 HRegV

Bei Aktiengesellschaften (Art. 739 ff. OR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 ff OR), Genossenschaften (Art. 913 Abs. 1 i.V.m. Art. 739 ff. OR) und Vereinen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 und 739 ff. OR) wird die Auflösung und die Liquidation handelsregisterrechtlich in zwei Schritten durchgeführt.

In den Art. 89 und 93 HRegV wird für die Eintragung der Auflösung zum Zwecke der Liquidation und die anschliessende Löschung einer Genossenschaft oder eines Vereins auf die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen verwiesen (Art. 63 und 65 HRegV). Diese Regeln gelangen nur sinngemäss zur Anwendung, soweit sie mit dem Genossenschafts- und Vereinsrecht vereinbar sind. Das Gesetz sieht bei diesen Rechtsformen keine öffentliche Beurkundung des Auflösungsbeschlusses vor, so dass Art. 63 Abs. 2 Bst. a HRegV keine Geltung beansprucht. Anstelle der öffentlichen Urkunde ist bei Genossenschaften und Vereinen das Protokoll der General- oder Vereinsversammlung als Beleg einzureichen.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008