Art. 92 Bst. j und m HRegV

Ein Verein muss von Rechts wegen eine Revisionsstelle bezeichnen und im Handelsregister eintragen, wenn er die in Art. 69b Abs. 1 ZGB statuierten Grössenkriterien für eine ordentliche Revision erfüllt. Ein Verein muss seine Buchführung gemäss Art. 69b Abs. 2 ZGB durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei (Art. 69b Abs. 4 ZGB).

Muss der Verein eine ordentliche oder eingeschränkte Revision nach Massgabe des Gesetzes durchführen, so ist die gewählte Revisionsstelle ins Handelsregister einzutragen (Art. 61 Abs. 1 HRegV). Die Revisionsstelle muss diesfalls über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen.

Bestimmen die Statuten oder die Generalversammlung, dass der Verein weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen muss, so dürfen die mit der Revision befassten Personen nicht als Revisionsstelle eingetragen werden. Die Statuten dürfen auch nicht ein solches Organ als Revisionsstelle bezeichnen, andernfalls Dritte getäuscht werden. Bezeichnungen wie „Kontrollstelle“ oder „Rechnungsrevisor“ sind unter der Rubrik Organisation im Sinne von Art. 92 Bst. j HRegV zulässig.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008