Die Hinterlegung von Organisationsreglementen oder von weiteren Dokumenten beim Handelsregisteramt wird bei Stiftungen nicht eingetragen. Diese Dokumente dürfen vollständig oder auszugsweise beim Handelsregisteramt hinterlegt werden, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist. Oft sind Bestimmungen in Bezug auf einzutragende Tatsachen nicht in der Stiftungsurkunde selbst geregelt, so dass die entsprechenden Reglemente oder Auszüge aus Reglementen für die Feststellung dieser Tatsachen erforderlich sind (bspw. Zusammensetzung des Stiftungsrates; Zeichnungsberechtigungen usw.). Die zusätzlich eingereichten Unterlagen werden aber nur soweit auf ihre Rechtmässigkeit überprüft als sie einen Eintragungsbeleg für Tatsachen bilden, die nicht aus der Stiftungsurkunde hervorgehen.
Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009