Art. 97 HRegV

Art. 97 HRegV verweist für die Eintragung der Auflösung zum Zwecke der Liquidation und die anschliessende Löschung einer Stiftung auf die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen. Dieses Vorgehen gilt indessen nur, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich eine Liquidation angeordnet hat (Art. 97 Abs. 2 HRegV). Diesfalls wird die Auflösung gestützt auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde eingetragen. In den übrigen Fällen kann die Stiftung gestützt auf die Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht werden. Die Zustimmung zur Löschung durch die Steuerbehörden bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008