Funktion „CEO“

Die Bezeichnung „CEO“ (chief executive officer) darf nur in Kombination mit der Funktion „Vorsitzender der Geschäftsleitung“ in das Handelsregister eingetragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft über eine entsprechende Organisation verfügt.

Publikationstext:

„Vorsitzender der Geschäftsleitung / CEO“ oder „Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO)“.

Praxismitteilung 4/09 – 17. Dezember 2009