Handelsregisterrecht

Art. 9 Abs. 1 Bst. g und i der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister

Das EHRA genehmigt die von den kantonalen Handelsregisterämtern übermittelten Tagesregistereinträge jeweils am nächsten Tag mit der entsprechenden elektronischen Rückmeldung. Die Einträge werden dabei gesamthaft genehmigt. Dieses „ordentliche“ Genehmigungsverfahren stellt somit keine vorzeitige Genehmigung einer Eintragung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister dar.

Die Gebühr für die Ausstellung eines Auszuges vor Publikation im SHAB muss demnach auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 1 Bst. i der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister innerhalb der vorgegebenen Bandbreite festgelegt werden.

Die Gebühr für die Einholung einer vorzeitigen Genehmigung durch das EHRA nach Art. 9 Abs. 1 Bst. g der Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister gilt nur noch bei sog. „Hyperexpressgenehmigungen“. Solche vorzeitigen Genehmigungen werden in ständiger Praxis nur im Falle von Kapitalveränderungen von mindestens CHF 20 Millionen oder bei Einträgen von börsenkotierten Gesellschaften durchgeführt. Das kantonale Handelsregisteramt übermittelt dem EHRA eine Kopie der Eintragung ins Tagesregister, die ausnahmsweise per Telefax genehmigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass das Geschäft mit den Handelsregisterbehörden vorgängig abgesprochen und auch vorgeprüft wurde. Für die Publikation im SHAB ist der elektronisch übermittelte Eintrag ins Tagesregister massgebend.

Praxismitteilung EHRA 2/08 – 28. November 2008

Art. 17 Abs. 1 Bst. c HRegV

Bei juristischen Personen muss die Anmeldung von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (d.h. der Verwaltungsrat bei der Aktiengesellschaft, die Geschäftsführer bei der GmbH und die Verwaltung bei der Genossenschaft) oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung unterzeichnet werden. Dies ergibt sich aus Art. 931a Abs. 2 OR. Andere Arten der Unterzeichnung der Anmeldung (z.B. durch den Sekretär des Verwaltungsrates, der nicht Mitglied ist) sind nicht mehr zulässig.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 24a und 24b HRegV

1) Rechtliche Ausgangslage

Am 1. Januar 2012 sind die neuen Art. 24a, 24b und 175a der Handelsregisterverordnung (HRegV) in Kraft getreten. Art. 24a und 24b HRegV regeln die Identifikation von natürlichen Personen. Art. 175a HRegV sieht vor, dass die Handelsregisterämter ab dem 1. Januar 2013 die für die Identifikation der natürlichen Personen erforderlichen Angaben nach Art. 24b HRegV erfassen müssen.

2) Identifikation von natürlichen Personen

Ziel der neuen Bestimmungen in Art. 24a und 24b HRegV ist es, die eindeutige Feststellung der Identität von natürlichen Personen zu garantieren.

2.1) Nachweis der Identität

Grundlagen für die Identifikation der natürlichen Personen Die Identität der im Handelsregister eingetragenen natürlichen Personen wird grundsätzlich auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte geprüft (Art. 24a Abs. 1 HRegV).

Der Nachweis der Identität von eingetragenen natürlichen Personen kann jedoch auch in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung erbracht werden, sofern diese Dokumente die Angaben nach Art. 24b HRegV enthalten (Art. 24a Abs. 2 HRegV). Fehlen die identifikationsrelevanten Angaben oder sind sie unvollständig, sistiert das Handelsregisteramt die Eintragung bis die fehlenden Informationen nachgereicht werden.

Verfügt eine natürliche Person über kein gültiges Ausweisdokument, ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Person mit Schweizer oder ausländischer Staatsangehörigkeit handelt:

  • Verfügt eine Schweizer Bürgerin bzw. ein Schweizer Bürger weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte (es besteht keine Rechtspflicht in der Schweiz, einen Pass oder eine Identitätskarte zu haben), so ist die Identitätsprüfung auf der Grundlage von Art. 24a Abs. 2 HRegV möglich. Die in Art. 24a Abs. 2 HRegV vorgesehene Identifikation durch eine Urkundsperson ist als Alternative zu Art. 24a Abs. 1 und 3 zu verstehen. Demgemäss muss sich eine Person ohne gültigen Pass und ohne gültige Identitätskarte auf andere Weise durch eine Urkundsperson identifizieren lassen. Die Urkundsperson trägt dabei die Verantwortung für die korrekte Identifikation seiner Klientin bzw. seines Klienten in der Urkunde oder der Beglaubigung. Die identifikationsrelevanten Angaben zu einer Person müssen somit aus einer öffentlichen Urkunde oder einer notariellen Beglaubigung hervorgehen. Die Angaben gemäss Art. 24b Art. 1 Bst. g HRegV sind in diesem Fall nur dann zu erfassen, wenn sie die Urkundsperson genannt hat.
  • Verfügt eine Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit weder über einen Pass noch über eine Identitätskarte (z.B. weil ein Staat keine Ausweisdokumente erstellt), oder ist das Ausweisdokument nicht lesbar (weil es bspw. in fremdsprachigen Schriftzeichen verfasst ist), so kann die Identitätsprüfung auch auf der Grundlage des gültigen schweizerischen Ausländerausweises erfolgen (Art. 24a Abs. 3 HRegV). Die Unmöglichkeit, die zur Anwendung von Art. 24a Abs. 3 HRegV führt, muss auf objektiven Gründen beruhen.

Registerrechtliche Behandlung der Kopien von Ausweisdokumenten

Das Handelsregisteramt darf zur Erfassung der für die Identifikation der Person erforderlichen Angaben nach Art. 24b HRegV eine Kopie des vorgelegten Dokuments erstellen.

Eine allfällig erstellte Ausweiskopie untersteht allerdings nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters (Art. 10–12 HRegV) und wird bei den nicht öffentlichen Korrespondenzakten hinterlegt (Art. 24a Abs. 4 HRegV)

Eine solche Kopie des Passes, der Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises kann vernichtet werden, sobald der Tagesregistereintrag über die auf der Grundlage dieser Dokumente identifizierten natürlichen Personen rechtswirksam geworden ist. Die Eintragungen ins Tagesregister werden mit der Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister rechtswirksam (Art. 34 HRegV).

2.2) Angaben zur Identifikation

Identifikationsrelevante Angaben zu den natürlichen Personen

Art. 24b HRegV gibt eine abschliessende Liste der Angaben vor, die für die eindeutige Identifizierung einer im Handelsregister eingetragenen Person erforderlich sind.

  • Familienname

Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. a HRegV ist der Familienname der einzutragenden Person zu erfassen. Dabei ist grundsätzlich auf die im vorgelegten Ausweisdokument enthaltenen Namen abzustellen. Entspricht der Familienname auf dem Ausweisdokument nicht den zivilstandsrechtlichen Tatsachen, so kann die zu identifizierende Person auf der Grundlage eines neueren amtlichen Dokuments (bspw. durch einen Personenstandsausweis, einen Heimatschein oder einen Namensnachweis) den aktuellen zivilstandsrechtlichen Familiennamen erfassen lassen. Der Familienname einer Person ist vollständig und unverändert in den Datenbestand aufzunehmen (bspw. mehrteilige Namen oder Doppelnamen).

  • Ledigname

Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. b HRegV ist – falls im Ausweisdokument aufgeführt – auch der Ledigname der einzutragenden Person zu erfassen. Als Ledigname einer Person gilt der Familienname, den diese Person unmittelbar vor ihrer ersten Eheschliessung geführt hat (vgl. Art. 24 Abs. 2 ZStV). Vornamen Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. c HRegV sind alle im Ausweisdokument aufgeführten Vornamen der einzutragenden Person in der richtigen Reihenfolge zu erfassen. Wird der Nachweis der Identität in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftsbeglaubigung nach Art. 24a Abs. 2 HRegV erbracht, so kann das Handelsregisteramt davon ausgehen, dass darin alle Vornamen enthalten sind.

  • Geburtsdatum

Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. d HRegV ist das Geburtsdatum der einzutragenden Person zu erfassen. • Geschlecht Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. e HRegV ist das Geschlecht der einzutragenden Person zu erfassen. Die Ausweisdokumente enthalten in der Regel die ausdrückliche Bezeichnung des Geschlechts einer Person und sind entsprechend in den Datenbestand aufzunehmen (d.h. «weiblich» bzw. «männlich» und nicht «Frau» bzw. «Herr»).

  • Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit

Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. f HRegV ist bei Schweizerbürgern deren Heimatort und bei ausländischen Staatsbürgern deren Staatsangehörigkeit zu erfassen. Als Heimatort gilt die politische Gemeinde, in der die Person das Bürgerrecht besitzt (Art. 22 ZGB). Erfasst wird grundsätzlich nur ein Heimatort, resp. bei Doppelbürgern entweder der Heimatort in der Schweiz oder die ausländische Staatsangehörigkeit. Enthält der Nachweis der Identität mehrere Heimatorte oder Staatsangehörigkeiten, so ist auf die erst genannte Angabe abzustellen.

  • Art, Nummer und Ausgabeland des Ausweisdokuments

Gemäss Art. 24b Abs. 1 Bst. g HRegV sind zudem die Art, die Nummer und das Ausgabeland des Ausweisdokuments zu erfassen, auf dessen Grundlage das Handelsregisteramt oder ggf. die Urkundsperson die identifikationsrelevanten Angaben zu den natürlichen Personen erfasst hat. Wenn der Nachweis der Identifikation in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Unterschriftbeglaubigung nach Art. 24a Abs. 2 HRegV erbracht wird, so ist die Angabe der Art, der Nummer und des Ausgabelandes des Ausweisdokuments nur dann erforderlich, wenn sie die Urkundsperson genannt hat.

  • Ruf-, Kose- oder Künstlername

Gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. a HRegV können zusätzlich zu den amtlichen Namen und Vornamen allfällige Ruf-, Kose- oder Künstlernamen erfasst: Als Rufnamen gelten die gängigen Vornamen, die Personen mit mehreren Vornamen im Alltag verwenden (z.B. “Fabienne Lina Sophie, Rufname Lina”). Als Kosenamen eingetragen werden Diminutive oder Abwandlungen von Namen und Vornamen, unter denen Personen im Alltag bekannt sind (bspw. “Frederick, genannt Fred”). Ferner können nebst den offiziellen Namen und Vornamen auch Künstlernamen registriert werden (z.B. “Smet, Jean-Philippe, Künstlername Johnny Hallyday”).

  • Wohnsitz

Gemäss Art. 24b Abs. 2 Bst. b HRegV ist zudem der Wohnsitz der einzutragenden Personen zu erfassen. Für den Wohnsitz ist auf den zivilrechtlichen Begriff von Art. 23 Abs. 2 ZGB abzustellen. Als Wohnsitz gilt demnach die politische Gemeinde, in der sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der zu registrierenden Person befindet. Bei ausländischem Wohnsitz sind der Ort und die Landesbezeichnung zu erfassen.

Publizität der identifikationsrelevanten Angaben

Die Publizität der identifikationsrelevanten Angaben richtet sich nach Art. 119 Abs. 1 HRegV. Die nicht zur Publikation vorgesehenen Angaben (Geburtsdatum, Geschlecht, Angaben zum Ausweisdokument) werden derart erfasst, dass diese nicht öffentlich zugänglich sind.

2.3. Zeitpunkt der Datenerfassung

Gemäss Art. 175a HRegV müssen die Handelsregisterämter ab dem 1. Januar 2013 die für die Identifikation der natürlichen Personen erforderlichen Angaben nach Art. 24b HRegV erfassen. Damit die identifikationsrelevanten Angaben zu den eingetragenen natürlichen Personen innert nützlicher Frist zusammengetragen werden können, müssten diese Daten grundsätzlich bei jeder Handelsregistereintragung erfasst werden. Dies ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Art. 24a und Art. 24b HRegV jedoch aus praktischen Gründen nicht durchführbar, so dass die Erhebung der zur Identifizierung erforderlichen Informationen zumindest bei Neueintragungen und Mutationen von Angaben zur Identifikation natürlicher Personen (somit nicht bei blossen Änderungen der Funktion, der Zeichnungsberechtigung oder des Wohnsitzes) durchgeführt werden müssen.

2.4 Technische Voraussetzungen

Die technische Weisung “Blue Book – Swiss Commercial Registry Excerpt Specification ” wurde bereits an die Anforderungen der Art. 24a und 24b HRegV angepasst und den ITAnbietern der kantonalen Handelsregisterinformatik zur Verfügung gestellt. Für die allenfalls notwendigen Anpassungen an den kantonalen Handelsregisterapplikationen sind die Handelsregisterämter verantwortlich.

Praxismitteilung EHRA 1/13

Art. 41 HRegV

Der Zeitpunkt des Beginns einer Kollektivgesellschaft bildet gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. d HRegV Gegenstand des Handelsregistereintrags. In der Praxis bestehen z.T. Unklarheiten hinsichtlich der Angabe des massgebenden Zeitpunkts des Beginns der Gesellschaft. Teilweise wird der Zeitpunkt des Beginns der Kollektivgesellschaft mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit gleichgesetzt. Eine derartige Vorgehensweise findet jedoch keine Grundlage im Gesetz. Die Art. 552 ff. OR sehen nicht vor, dass der Zeitpunkt des Beginns einer Gesellschaft davon abhängt, ob die Gesellschaft eine Geschäftstätigkeit aufnimmt oder nicht.

In Art. 41 Abs. 1 lit. d HRegV wird vorgesehen, dass der „Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft“ einzutragen ist. Dieser entspricht dem Zeitpunkt der Errichtung der Kollektivgesellschaft und nicht der Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Der „Zeitpunkt des Beginns der Gesellschaft“ muss daher dem Datum des Handelsregistereintrags vorgehen (oder mit diesem übereinstimmen) und darf nicht auf ein in der Zukunft liegendes Datum hinweisen (vgl. MEISTERHANS Clemens, Prüfungspflicht und Kognitionsbefugnis der Handelsregisterbehörde, Diss. Zürich 1996, S. 220). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck des Handelsregisters: Die allgemeine Kenntnisvermutung von eingetragenen Tatsachen (Art. 933 OR) darf nicht auf Tatsachen ausgeweitet werden, die im Zeitpunkt der Eintragung nach dem Willen der Betroffenen noch nicht gelten sollen. Andernfalls werden Dritten Tatsachen entgegengehalten, die im Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe noch keine Wirkungen entfalten.

Das Gleiche gilt auch für die Kommanditgesellschaft (Art. 41 Abs. 2 lit. d HRegV).

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010

Art. 42 HRegV

Die Auflösung und Löschung von Personengesellschaften erfordert gemäss Art. 574 Abs. 2 und 589 OR zwei getrennte Eintragungen. Vorerst muss die Auflösung der Gesellschaft (Art. 42 Abs. 1 HRegV) und nach Beendigung der Liquidation deren Löschung zur Eintragung (Art. 42 Abs. 4 HRegV) angemeldet werden.

Die simultane Eintragung der Auflösung und Löschung ist nur dann zulässig, wenn die Anmeldung zur Eintragung der Auflösung nicht rechtzeitig erfolgt ist und die Liquidation in der Zwischenzeit abgeschlossen wurde.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 45 Abs. 1 lit. p, Art. 68 Abs. 1 lit. q, Art. 73 Abs. 1 lit. r und Art. 87 Abs. 1 lit. m HRegV

Beim Eintrag eines Opting-out wird in der Praxis oftmals das Organ erwähnt, welches die KMU-Erklärung unterzeichnet hat. Dies kann bei einem späteren Rechtsformwechsel jedoch zur unbefriedigenden Situation führen, dass der unverändert eingetragene Hinweis auf das Opting-out bezüglich den Organen nicht mehr mit der neuen Rechtsform übereinstimmt.

Aus diesem Grunde darf im Eintrag des Opting-out eine rechtsformneutrale Formulierung verwendet werden.

Publikationstext: … Mit Erklärung vom (…) wurde auf die eingeschränkte Revision verzichtet.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010

Art. 45 Abs. 2 Bst. c HRegV

Publikationstext bei einer Verrechnungsliberierung:

Aktienkapital neu: … Liberierung neu: … Aktien neu: … Ordentliche Kapitalerhöhung durch Verrechnung einer Forderung von CHF …, wofür … Namenaktien zu CHF … ausgegeben werden.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 48 Abs. 1 Bst. a, Art. 50 Abs. 5 und Art. 52 Abs. 3 HRegV

Bei Erhöhungen des Aktienkapitals muss im Eintrag explizit auf die Art der Kapitalerhöhung hingewiesen werden (ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung).

Publikationstext je für eine ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung:

Aktienkapital neu: CHF …. Liberierung neu: CHF … Aktien neu: … Ordentliche Kapitalerhöhung.

Aktienkapital neu: … Liberierung neu: … Aktien neu: … Genehmigte Kapitalerhöhung [gestützt auf den Ermächtigungsbeschluss vom xx.xx.xxxx].

Aktienkapital neu: … Liberierung neu: … Aktien neu: … Bedingte Kapitalerhöhung [gestützt auf den Gewährungsbeschluss vom xx.xx.xxxx].

Publikationstext bei der Kombination verschiedener Kapitalerhöhungsarten:

Aktienkapital neu: … Liberierung neu: … Aktien neu: … Ordentliche Kapitalerhöhung im Umfang von CHF … und genehmigte Kapitalerhöhung gestützt auf den Ermächtigungsbeschluss vom xx.xx.xxxx im Umfang von CHF ….

[Bei einer Kombination verschiedener Kapitalerhöhungsarten ist im Eintrag auf die verschiedenen Komponenten der Kapitalerhöhung hinzuweisen, indem diese betragsmässig separat ausgewiesen werden. Hinweise auf den Umfang der Erhöhung sowie auf die Art und den Nennwert der neu ausgegebenen Aktien sind nicht erforderlich, da sich diese Informationen aus der Rubrik „Aktienkapital“ ergeben. Ferner ist zu beachten, dass die Chronologie der Vorgänge in der Publikation korrekt wiedergegeben wird.]

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. c HRegV

Publikationstext bei einer Liberierung durch Umwandlung von Eigenmitteln:

Aktienkapital neu: … Liberierung neu: … Aktien neu: … Ordentliche Kapitalerhöhung durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 49 Abs. 3 und 51 Abs. 3 HRegV

Publikationstext bei der Einführung eines genehmigten oder bedingten Kapitals (Ermächtigungs- bzw. Gewährungsbeschluss der Generalversammlung):

Die Generalversammlung hat mit Beschluss vom xx.xx.xxxx eine genehmigte [oder: bedingte] Kapitalerhöhung gemäss näherer Umschreibung in den Statuten eingeführt.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 50 Abs. 2 Bst. h in fine bzw. Art. 50 Abs. 6 HRegV

Publikationstext bei Ausschöpfung des Erhöhungsbetrages oder bei Ablauf der Frist für die genehmigte Kapitalerhöhung:

Streichung der Statutenbestimmung über die [mit Ermächtigungsbeschluss vom xx.xx.xxxx eingeführte] genehmigte Kapitalerhöhung infolge Ausschöpfung des Erhöhungsbetrages bzw. infolge Ablaufs der zeitlichen Befristung.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 53 Abs. 4 HRegV

Publikationstext bei Ausübung oder Erlöschen der Wandel- oder Optionsrechte:

Streichung der Statutenbestimmung über die [mit Gewährungsbeschluss vom xx.xx.xxxx eingeführte] bedingte Kapitalerhöhung infolge Ausübung der Wandelrechte [oder Optionsrechte].

Streichung der Statutenbestimmung über die [mit Gewährungsbeschluss vom xx.xx.xxxx eingeführte] bedingte Kapitalerhöhung infolge Erlöschens der Wandelrechte [oder Optionsrechte].

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 56 HRegV

Der Prüfungsbericht des zugelassenen Revisionsexperten muss im Falle einer Kapitalherabsetzung zur Beseitigung einer Unterbilanz (Art. 735 OR) unter anderem auch bestätigen, dass der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt (Art. 56 Abs. 2 lit. b HRegV). Bei der Prüfung der Belege für eine deklaratorische Kapitalherabsetzung ist deshalb darauf zu achten, dass der Prüfungsbericht folgenden Passus enthält:

„… Für die [Zwischenbilanz / Bilanz] sowie für den Antrag zur Durchführung der Kapitalherabsetzung ist der Verwaltungsrat verantwortlich, während unsere Aufgabe darin besteht, zu prüfen, ob die Forderungen der Gläubiger nach Durchführung der beantragten Kapitalherabsetzung voll gedeckt sind und der Betrag der Kapitalherabsetzung den Betrag der durch Verluste entstandenen Unterbilanz nicht übersteigt. Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Zulassung und Unabhängigkeit erfüllen. …“ (Angepasster Wortlaut der Prüfungsbestätigung gemäss Handbuch der Wirtschaftsprüfung (HWP), Ausgabe 2009, Änderung Bd. 3, S. 73 f. [März 2010]).

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010

Art. 73 Abs. 1 Bst. k HRegV

Nebenleistungspflichten einerseits und Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte andererseits sind getrennt in die Statuten aufzunehmen (Art. 776a Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OR). Gemäss Art. 73 Abs. 1 Bst. k HRegV muss der Handelsregistereintrag jedoch lediglich einen allgemeinen Hinweis auf deren nähere Umschreibung in den Statuten enthalten:

Publikationstext:

Nebenleistungspflichten, Vorhand-, Vorkaufs- oder Kaufsrechte: gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.

Konkurrenzverbote und Konventionalstrafen sind keine Nebenleistungspflichten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 Bst. k HRegV und somit nicht eintragungsfähig.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 73 Abs. 1 Bst. n HRegV

Publikationstext für statutarische Abtretungsmodalitäten von Stammanteilen:

Vom Gesetz abweichende Abtretungsmodalitäten der Stammanteile gemäss näherer Umschreibung in den Statuten.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 74 HRegV

Da das GmbH-Recht nur eine Art der Erhöhung des Stammkapitals kennt, ist im Gegensatz zur Aktiengesellschaft kein Hinweis auf die Art der Kapitalerhöhung angebracht.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 76 Abs. 2 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 Bst. a HRegV

Im Eintrag ist ausdrücklich anzugeben, wie viele Stammanteile anlässlich einer Sacheinlage ausgegeben werden (und nicht mehr die Anrechnung des Preises des eingebrachten Gegenstandes ans Stammkapital).

Publikationstext:

Sacheinlage: Die Gesellschaft übernimmt gemäss Vertrag vom xx.xx.xxxx diverse Werkstatteinrichtungsgegenstände [zum Preis von CHF …], wofür … Stammanteile zu CHF … ausgegeben werden.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 82 HRegV

Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen sämtliche Übertragungen von Stammanteilen zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Der Beleg, auf dessen Grundlage die Eintragung der Abtretung erfolgt, hat folgenden Anforderungen zu genügen:

  • Formvorschriften
  • Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV
  • Wesentlicher Mindestinhalt des Abtretungsvertrags

Formvorschriften

In Art. 785 Abs. 1 OR wird aus Gründen der Verkehrssicherheit vorgeschrieben, dass einerseits die Verpflichtung zur Abtretung und andererseits die Abtretung des Stammanteils der schriftlichen Form bedürfen. Dies gilt unter dem Vorbehalt allfälliger weitergehender statutarischer Formvorschriften wie etwa dem Erfordernis einer öffentlichen Beurkundung. Das Handelsregisteramt muss daher unter Einsichtnahme in die Statuten prüfen, ob die für die Gesellschaft geltenden statutarischen Formvorschriften eingehalten wurden. Der Beleg über die Abtretung des Stammanteils muss gegebenenfalls diesen qualifizierten Formvorschriften genügen. Bei Gesellschaften, welche vor dem Inkrafttreten der GmbH-Revision gegründet wurden und in den Statuten noch immer entsprechend den altrechtlichen Bestimmungen des OR eine öffentliche Beurkundung von Stammanteilsabtretungen vorsehen (eventuell sogar unter Verweis auf die altrechtlichen Gesetzesbestimmungen), ist davon auszugehen, dass diese noch immer die öffentliche Beurkundung als die massgebende Formvorschrift für die Stammanteilsabtretung verlangen.

Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV

Der Gesetzeswortlaut von Art. 785 Abs. 1 OR unterscheidet zwischen dem Verpflichtungs- („Verpflichtung zur Abtretung“) und dem Verfügungsgeschäft („Abtretung von Stammanteilen“). Oft sind sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft im selben Vertragsdokument enthalten. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die Lehre ist die Abtretung eines Stammanteils aber auch dann gültig, wenn nur die Abtretung, nicht aber das Verpflichtungsgeschäft schriftlich festgehalten wurde, da der Formmangel des Verpflichtungsgeschäfts durch den formgültigen Abtretungsvertrag geheilt wird (vgl. statt vieler: Entscheid des BGer. 4C.175/2003 vom 28. Oktober 2003, E. 3.1; HANDSCHIN Lukas/TRUNIGER Christof, Die neue GmbH, 2. Aufl., Zürich 2006, § 19 N 30; SIFFERT Rino/FISCHER Marc Pascal/PETRIN Martin, GmbH-Recht, Revidiertes Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Art. 772 – 827 OR, Bern 2008, Art. 785 N 5; KÄCH Hans-Jakob, Die Auswirkungen der neuen Handelsregisterverordnung, Teil 1, in: TREX 2008, S. 14 und BERTHEL Reto, Das neue GmbH-Recht, Die Änderungen von Bestimmungen weiterer Rechtserlasse und die Übergangsbe-stimmungen aus notarieller und registerrechtlicher Sicht, St. Gallen 2008, N 227.). Der formgültig gefasste Abtretungsvertrag allein ist als handelsregisterrechtlich relevanter Beleg i.S.v. Art. 82 Abs. 2 Bst. a HRegV für die Übertragung eines Stammanteils somit ausreichend. Das vorangehende Verpflichtungsgeschäft muss nicht als Beleg eingereicht werden.

Wesentlicher Mindestinhalt des Abtretungsvertrags

Der schriftlich abgefasste Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) hat folgenden wesentlichen Mindestinhalt aufzuweisen:

  • Bezeichnung der Parteien sowie des zu übertragenden Stammanteils (Firma der Gesellschaft, Nennwert etc.). Einer Angabe des Verpflichtungsgrundes („causa“), des Preises, der Zahlungsmodalitäten sowie allfälliger Sicherheiten bedarf es nicht;
  • Eindeutiger Wille der Parteien, den abzutretenden Stammanteil von einer Partei auf die andere übergehen zu lassen;
  • Hinweise auf allfällige statutarische Nachschuss- und Nebenleistungspflichten, Konkurrenzverbote für die Gesellschafter, Vorhand-, Vorkaufs- und Kaufsrechte an Stammanteilen sowie Konventionalstrafen zur Sicherung der Erfüllung gesetzlicher oder statutarischer Pflichten (vgl. Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR).

Sind die in Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR umschriebenen statutarischen Rechte und Pflichten im Abtretungsvertrag (Verfügungsgeschäft) nicht aufgeführt (auf eine ausführliche Umschreibung der in Art. 785 Abs. 2 i.V.m. Art. 777a Abs. 2 Ziff. 1 – 5 OR umschriebenen statutarischen Rechte und Pflichten kann im Abtretungsvertrag verzichtet werden, wenn im Vertragstext auf diese zumindest summarisch hingewiesen wird [z.B. „Nachschusspflichten gemäss Art. 12 der Statuten“] und die Statuten der Gesellschaft integraler Bestandteil des Vertrages bilden), so ist der Abtretungsvertrag ungültig und der Handelsregisterführer hat die Eintragung der Stammanteilsübertragung aus Gründen des Drittschutzes abzulehnen (Art. 940 Abs. 2 OR).

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009


Für den Fall, dass der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein Ausscheiden aus der Gesellschaft gerichtlich erwirkt (vgl. Art. 822 OR), ist zu beachten, dass der Austritt im Innenverhältnis das Erlöschen der Mitgliedschaft und damit zusammenhängender Rechte und Pflichten des Gesellschafters bewirkt. Der Stammanteil des austretenden Gesellschafters kann hierbei nicht derelikiert, d.h. „herrenlos“ werden. Das Gesetz setzt zwingend voraus, dass der Stammanteil des austretenden (bzw. ausgeschlossenen) Gesellschafters an einen Gesellschafter, Dritten oder an die Gesellschaft übertragen wird oder die Gesellschaft ihr Stammkapital entsprechend herabsetzen muss.

Daraus folgt, dass der Stammanteil des Klägers im Rahmen des Austritts an einen Rechtsnachfolger übergehen muss. Ein richterliches Urteil, welches sich lediglich zum Austritt äussert und das Handelsregister zur Löschung des ausgetretenen Gesellschafters anweist, ist daher für das Handelsregister nicht umsetzbar. Das Handelsregisteramt muss gestützt auf Art. 19 Abs. 3 HRegV das Gericht um eine Erläuterung anfragen, damit der Austritt des Gesellschafters im Handelsregister eingetragen werden kann. Das Gericht wird klären müssen, an wen der Stammanteil des austretenden Gesellschafters übertragen wird. Erst auf der Grundlage einer rechtskonformen Anordnung darf der Austritt eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010

Art. 87 Abs. 1 Bst. i und j sowie Art. 92 Bst. i HRegV

Bei Genossenschaften wird im Eintrag nur auf Beitrags- oder Leistungspflichten, eine persönliche Haftung und Nachschusspflichten der Genossenschafter hingewiesen, wenn solche explizit in den Statuten vorgesehen sind (Art. 87 Abs. 1 Bst. i und j HRegV).

Publikationstext:

Beitrags- oder Leistungspflichten: Gemäss Statuten.

Persönliche Haftung oder Nachschusspflichten: Gemäss Statuten.

Dasselbe gilt auch bei Vereinen, bei denen im Eintrag ebenfalls nur auf eine persönliche Haftung oder eine Nachschusspflicht der Mitglieder hingewiesen wird, wenn solche explizit in den Statuten vorgesehen sind (Art. 92 Bst. i HRegV).

Negative Umschreibungen, wonach keine zusätzlichen Nebenpflichten bestehen, oder wonach für die Verbindlichkeiten der juristischen Person nur deren Vermögen haftet, dürfen nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 89 und 93 HRegV

Bei Aktiengesellschaften (Art. 739 ff. OR), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 826 Abs. 2 i.V.m. Art. 739 ff OR), Genossenschaften (Art. 913 Abs. 1 i.V.m. Art. 739 ff. OR) und Vereinen (Art. 58 ZGB i.V.m. Art. 913 Abs. 1 und 739 ff. OR) wird die Auflösung und die Liquidation handelsregisterrechtlich in zwei Schritten durchgeführt.

In den Art. 89 und 93 HRegV wird für die Eintragung der Auflösung zum Zwecke der Liquidation und die anschliessende Löschung einer Genossenschaft oder eines Vereins auf die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen verwiesen (Art. 63 und 65 HRegV). Diese Regeln gelangen nur sinngemäss zur Anwendung, soweit sie mit dem Genossenschafts- und Vereinsrecht vereinbar sind. Das Gesetz sieht bei diesen Rechtsformen keine öffentliche Beurkundung des Auflösungsbeschlusses vor, so dass Art. 63 Abs. 2 Bst. a HRegV keine Geltung beansprucht. Anstelle der öffentlichen Urkunde ist bei Genossenschaften und Vereinen das Protokoll der General- oder Vereinsversammlung als Beleg einzureichen.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 92 Bst. j und m HRegV

Ein Verein muss von Rechts wegen eine Revisionsstelle bezeichnen und im Handelsregister eintragen, wenn er die in Art. 69b Abs. 1 ZGB statuierten Grössenkriterien für eine ordentliche Revision erfüllt. Ein Verein muss seine Buchführung gemäss Art. 69b Abs. 2 ZGB durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen, wenn ein Vereinsmitglied, das einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt. In den übrigen Fällen sind die Statuten und die Vereinsversammlung in der Ordnung der Revision frei (Art. 69b Abs. 4 ZGB).

Muss der Verein eine ordentliche oder eingeschränkte Revision nach Massgabe des Gesetzes durchführen, so ist die gewählte Revisionsstelle ins Handelsregister einzutragen (Art. 61 Abs. 1 HRegV). Die Revisionsstelle muss diesfalls über die erforderliche Zulassung der Revisionsaufsichtsbehörde verfügen.

Bestimmen die Statuten oder die Generalversammlung, dass der Verein weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen muss, so dürfen die mit der Revision befassten Personen nicht als Revisionsstelle eingetragen werden. Die Statuten dürfen auch nicht ein solches Organ als Revisionsstelle bezeichnen, andernfalls Dritte getäuscht werden. Bezeichnungen wie „Kontrollstelle“ oder „Rechnungsrevisor“ sind unter der Rubrik Organisation im Sinne von Art. 92 Bst. j HRegV zulässig.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 95 HRegV

Die Hinterlegung von Organisationsreglementen oder von weiteren Dokumenten beim Handelsregisteramt wird bei Stiftungen nicht eingetragen. Diese Dokumente dürfen vollständig oder auszugsweise beim Handelsregisteramt hinterlegt werden, wenn dies aufgrund der Umstände erforderlich ist. Oft sind Bestimmungen in Bezug auf einzutragende Tatsachen nicht in der Stiftungsurkunde selbst geregelt, so dass die entsprechenden Reglemente oder Auszüge aus Reglementen für die Feststellung dieser Tatsachen erforderlich sind (bspw. Zusammensetzung des Stiftungsrates; Zeichnungsberechtigungen usw.). Die zusätzlich eingereichten Unterlagen werden aber nur soweit auf ihre Rechtmässigkeit überprüft als sie einen Eintragungsbeleg für Tatsachen bilden, die nicht aus der Stiftungsurkunde hervorgehen.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 97 HRegV

Art. 97 HRegV verweist für die Eintragung der Auflösung zum Zwecke der Liquidation und die anschliessende Löschung einer Stiftung auf die für die Aktiengesellschaft geltenden Bestimmungen. Dieses Vorgehen gilt indessen nur, wenn die Aufsichtsbehörde ausdrücklich eine Liquidation angeordnet hat (Art. 97 Abs. 2 HRegV). Diesfalls wird die Auflösung gestützt auf die Verfügung der Aufsichtsbehörde eingetragen. In den übrigen Fällen kann die Stiftung gestützt auf die Aufhebungsverfügung der Aufsichtsbehörde gelöscht werden. Die Zustimmung zur Löschung durch die Steuerbehörden bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 110 HRegV

Bei der Eintragung von Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz in der Schweiz hat sich der Eintrag auf die in der Verordnung genannten Angaben zu beschränken. Zusätzliche Informationen sind weder erforderlich noch vorgesehen.

Publikationstext:

XX AG, Zweigniederlassung Bern, in Bern, CH-036…., Neuengasse 6, 3011 Bern, Zweigniederlassung (Neueintragung). Identifikationsnummer Hauptsitz: CH-020….. Firma Hauptsitz: XX AG. Rechtsform Hauptsitz: Aktiengesellschaft. Hauptsitz: Zürich. [Evtl. Hinweis auf Personen, die nur für die Zweigniederlassung zeichnen.]

Gemäss Art. 110 Abs. 1 Bst. e HRegV enthält der Eintrag nur noch Personen, die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigt sind, sofern ihre Zeichnungsberechtigung nicht aus dem Eintrag der Hauptniederlassung hervorgeht. Folgende Konstellationen sind zu unterscheiden:

  • A ist beim Hauptsitz mit einer „Unterschrift beschränkt auf den Hauptsitz“ eingetragen: Bei der Zweigniederlassung kann A als „Leiter der Zweigniederlassung mit einer Unterschrift beschränkt auf die Zweigniederlassung“ eingetragen werden;
  • A ist beim Hauptsitz mit einer vollen Zeichnungsberechtigung eingetragen (die Vertretung umfasst somit sowohl den Hauptsitz als auch die Zweigniederlassungen): A kann bei der Zweigniederlassung nicht eingetragen werden, und zwar auch nicht mit einer vom Eintrag des Hauptsitzes abweichenden Funktion;
  • A ist beim Hauptsitz nicht registriert: A kann bei der Zweigniederlassung mit einer spezifischen Funktion eingetragen werden (bspw. Leiter der Zweigniederlassung) und verfügt über eine auf die Zweigniederlassung beschränkte Zeichnungsberechtigung.

Bei bestehenden Zweigniederlassungen sind keine neuen Mutationen in Bezug auf nicht mehr zu publizierende Tatsachen anzunehmen. Wird bei einer Zweigniederlassung eine Mutation angemeldet, so ist die gesamte Eintragung an die Anforderungen des neuen Rechts anzupassen. Eine Vermischung von alt- und neurechtlichen Tatsachen ist abzulehnen, andernfalls Dritte den Eintrag nicht mehr verstehen.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Mit der im Jahr 2008 revidierten Handelsregisterverordnung werden natürliche Personen mit einer Zeichnungsberechtigung, die am Hauptsitz der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind, nicht mehr ein zweites Mal bei der Zweigniederlassung eingetragen.

Der Wortlaut von Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV entspricht jenem der Art. 38 lit. f, Art. 41 Abs. 1 lit. g und Abs. 2 lit. i, Art. 45 Abs. 1 lit. o, Art. 68 Abs. 1 lit. o, Art. 73 Abs. 1 lit. q, Art. 87 Abs. 1 lit. l, Art. 92 lit. l und Art. 95 Abs. 1 lit. j, Art. 99 lit. k, Art. 101 Abs. 1 lit. l, Art. 104 lit. l und Art. 107 lit. l., die ebenfalls nicht auf Funktionen der zeichnungsberechtigten Personen hinweisen. Der Eintrag einer Funktion ist unabhängig von der Rechtsform in Art. 119 Abs. 1 lit. g HRegV geregelt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung können die nach Art. 110 Abs. 1 lit. e HRegV bei der Zweigniederlassung registrierten natürlichen Personen auch die Eintragung einer spezifischen Funktion für den Zweigbetrieb beantragen.

Weder das Gesetz noch die Verordnung enthält Vorgaben zu den zulässigen Funktionsbezeichnungen bei Zweigniederlassungen. Aus Gründen der Klarheit ist einer inflationären Verwendung verschiedenster Bezeichnungen Einhalt zu gebieten, weshalb de lege lata nur die Funktionen „Leiter der Zweigniederlassung“, „Direktor der Zweigniederlassung“ und „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ registriert werden dürfen.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 25. Oktober 2011

Art. 114 HRegV

Publikationstext für Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland:

ABL B.V., Amsterdam, Zweigniederlassung Baar, in Baar, CH-170…., Blegistrasse 99, 6340 Baar, Ausländische Zweigniederlassung (Neueintragung). Firma Hauptsitz: ABL B.V. Hauptsitz in: Amsterdam (NL). Rechtsform Hauptsitz: Besloten Vennootschap [nach niederländischem Recht]. Registrierung Hauptsitz: 01.04.1998. Kapital Hauptsitz: EUR 120’000; Liberierung: EUR 120’000. Zweck der Zweigniederlassung: Durchführung von Finanzierungsgeschäften jeglicher Art inklusive Leasing. Eingetragene Personen: Van Zok, Femke, niederländische Staatsangehörige, in Zandvoort (NL), Geschäftsführerin, mit Einzelunterschrift; Schweizer, Beat, von Zug, in Baar, Leiter der Zweigniederlassung, mit Einzelunterschrift.

Die Zweckumschreibung der Zweigniederlassung muss den Vorgaben des schweizerischen Rechts entsprechen (Art. 118 HRegV), d.h. als Zweck der Zweigniederlassung ist entweder die Zweckumschreibung des ausländischen Hauptsitzes oder, falls diese mit den Vorgaben des schweizerischen Rechts unvereinbar ist, ein spezifischer Zweck der Zweigniederlassung einzutragen (dieser muss aber vom Zweck des Hauptsitzes gedeckt sein).

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. f HRegV sind die Personen einzutragen, die zur Vertretung der schweizerischen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland berechtigt sind. Mit Ausnahme der für die Zweigniederlassung geltenden spezifischen Funktionen wie beispielsweise„Leiter der Zweigniederlassung“ oder „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ werden nur die Zeichnungsberechtigungen erfasst. Sollen auch Personen eingetragen werden, die am Sitz im Ausland registriert sind, so hat sich deren Eintrag ebenfalls nur auf die Zeichnungsberechtigung (ohne Hinweis auf deren Funktion bei der Hauptniederlassung) zu beschränken.

Praxismitteilung EHRA 1/10 – 27. Oktober 2010


Gemäss Art. 114 Abs. 1 lit. f HRegV werden bei der schweizerischen Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz im Ausland nur diejenigen Personen im Handelsregister eingetragen, die zur Vertretung der schweizerischen Zweigniederlassung berechtigt sind.

In der Praxismitteilung 1/10 vom 27. Oktober 2010 (Ziff. 5, S. 2 f.) wird präzisiert, dass die spezifisch für die Zweigniederlassung vorgesehenen Funktionen „Leiter der Zweigniederlassung“ oder „Geschäftsführer der Zweigniederlassung“ im Handelsregister eingetragen werden dürfen. Die bei der ausländischen Hauptniederlassung eingetragenen Funktionen werden bei der schweizerischen Zweigniederlassung jedoch nicht registriert.

Wie bei der Zweigniederlassung einer Rechtseinheit mit Sitz in der Schweiz (vgl. vorangehend Ziffer 1) kann auch die Funktion „Direktor der Zweigniederlassung“ im Handelsregister eingetragen werden.

Praxismitteilung EHRA 1/11 – 25. Oktober 2011

Art. 117 Abs. 4 HRegV

Die weiteren in der Schweiz gelegenen Adressen einer Rechtseinheit sind im Interesse einer einheitlichen Praxis abschliessend wie folgt zu umschreiben:

Weitere Adresse: Gartenweg 12, 5000 Aarau

Weitere Adresse: Postfach 780, 5400 Baden

(Ausdrücke wie bspw. „Geschäftslokal“, „Geschäftsräumlichkeiten“, „Geschäftsstellen“, „Büros“, „Verwaltungsadresse“ oder „Postzustelladresse“ sind nicht mehr zu verwenden).

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 119 Abs. 3 HRegV

Werden juristische Personen oder Personengesellschaften mit einer Funktion ins Handelsregister eingetragen, hat sich der Eintrag auf die von der HRegV vorgegebenen Tatsachen zu beschränken.

Es ist insbesondere kein Hinweis erforderlich, wonach die juristische Person oder die Personengesellschaft nicht zeichnungsberechtigt ist (Art. 120 HRegV). Auch Hinweise, wonach eine juristische Person oder eine Personengesellschaft durch ihre Zeichnungsberechtigten vertreten wird oder durch diese handelt, sind nicht einzutragen.

Publikationstext:

… XY AG, in Bern, Gesellschafterin, mit einem Stammanteil von CHF 20’000. … [nicht: XY AG, in Bern, Gesellschafterin ohne Zeichnungsberechtigung, mit einem …]

… ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin. … [nicht: ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin, vertreten durch ihre Zeichnungsberechtigten] [nicht: ABC GmbH, in Frauenfeld, Liquidatorin, handelnd durch ihre Zeichnungsberechtigten]

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 152 Abs. 2, Art. 153 Abs. 1, Art. 154 Abs. 1 und Art. 155 Abs. 1 HRegV

Bei der vom Handelsregisteramt gesetzten 30-tägigen Frist, innert der die Betroffenen eine Anmeldung vorzunehmen haben, handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Ist sie unbenutzt abgelaufen, so greift die vorgesehene Sanktion. Es gibt keine Möglichkeiten, diese Fristen zu verlängern.

Die Eintragung ins Handelsregister erfolgt gemäss Art. 156 HRegV auf der Grundlage der Verfügung des Handelsregisteramtes sobald sie rechtskräftig geworden ist.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 152 und 155 HRegV

Das Verfahren von Art. 155 HRegV findet seine formelle Grundlage in Art. 938a OR, dessen Anwendungsbereich jedoch nur auf „Gesellschaften“ beschränkt ist. Demnach kann die Löschung eines Einzelunternehmens, dessen InhaberIn unbekannt verzogen oder verstorben ist, nicht in diesem Verfahren vorgenommen werden. Die Löschung ist somit nach Massgabe von Art. 152 HRegV vorzunehmen.

Publikationstext:

… Das Einzelunternehmen wird gemäss Art. 152 HRegV von Amtes wegen gelöscht.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 153 HRegV

Publikationstext im Falle von Art. 153 HRegV (fehlendes Rechtsdomizil):

Einzelunternehmen: … Das Einzelunternehmen wird in Anwendung von Art. 153 HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil die dem Inhaber angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz des Unternehmens unbenutzt abgelaufen ist.

Personengesellschaften und juristische Personen (gilt nicht für Stiftungen): … Firma neu: XX AG in Liquidation. Die Gesellschaft wird in Anwendung von Art. 153 HRegV von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr angesetzte Frist zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes in Bezug auf das Rechtsdomizil am Sitz der Gesellschaft unbenutzt abgelaufen ist. Eingetragene Personen neu oder mutierend: … Liquidator, mit Einzelunterschrift.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Fehlt es einer Rechtseinheit sowohl am Rechtsdomizil und an den gesetzlich vorgeschriebenen Organen, ist dem in Art. 154 HRegV vorgesehenen Verfahren bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation der Vorzug zu geben. Ein gleichzeitiges Verfahren nach Art. 153 HRegV ist nicht erforderlich.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 154 HRegV

Publikationstext im Falle von Art. 154 HRegV (Mangel in der Organisation):

… Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Z. vom xx.xx.xxxx wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Fehlt es einer Rechtseinheit sowohl am Rechtsdomizil und an den gesetzlich vorgeschriebenen Organen, ist dem in Art. 154 HRegV vorgesehenen Verfahren bei Mängeln in der gesetzlich zwingenden Organisation der Vorzug zu geben. Ein gleichzeitiges Verfahren nach Art. 153 HRegV ist nicht erforderlich.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009


Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR kann der Richter die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen. Wird die Liquidation von der Konkursverwaltung durchgeführt, so ist es nicht erforderlich, diese als Liquidatorin ins Handelsregister einzutragen. Ordnet der Richter anstelle der für den Konkurs anwendbaren Vorschriften jedoch eine „ordentliche“ Liquidation nach Art. 739 ff. OR an, so muss der bezeichnete Liquidator im Handelsregister eingetragen werden.

Publikationstext:

… Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Z. vom xx.xx.xxxx wurde die Gesellschaft gemäss Art. 731b OR aufgelöst und ihre Liquidation [nach Massgabe von Art. 739 ff. OR] angeordnet. Eingetragene Personen: XY, von …, in …, Liquidator mit Einzelunterschrift.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 155 HRegV

Publikationstext im Falle von Art. 155 Abs. 3 HRegV (keine Geschäftstätigkeit und keine Aktiven mehr):

… Die Gesellschaft wird in Anwendung von Art. 155 Abs. 3 HRegV von Amtes wegen gelöscht [nachdem kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht wurde].

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Das Verfahren von Art. 155 HRegV findet seine formelle Grundlage in Art. 938a OR, dessen Anwendungsbereich jedoch nur auf „Gesellschaften“ beschränkt ist. Demnach kann die Löschung eines Einzelunternehmens, dessen InhaberIn unbekannt verzogen oder verstorben ist, nicht in diesem Verfahren vorgenommen werden. Die Löschung ist somit nach Massgabe von Art. 152 HRegV vorzunehmen.

Publikationstext:

… Das Einzelunternehmen wird gemäss Art. 152 HRegV von Amtes wegen gelöscht.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 159 Abs. 1 Bst. b HRegV

Nebst dem Datum muss auch der Zeitpunkt des Konkurserkenntnisses angegeben werden. Gemäss langjähriger Praxis wird zudem das erkennende Gericht erwähnt.

Publikationstext für die Konkurseröffnung:

Einzelunternehmen: … Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts L. über den Inhaber dieses Einzelunternehmens mit Wirkung ab dem xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr, den Konkurs eröffnet.

Personengesellschaften und juristische Personen: … Firma neu: XX in Liquidation. Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx hat das Konkursgericht Z über die Gesellschaft mit Wirkung ab dem xx.xx.xxxx, xx.xx Uhr, den Konkurs eröffnet.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 159 Abs. 5 Bst. a HRegV

Gemäss Wortlaut dieser Bestimmung gilt die dreimonatige Wartefrist auch für Einzelunternehmen. Die Handelsregisterämter haben nach der Publikation der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven bei jeder Rechtseinheit mit der Löschung von Amtes wegen 3 Monate zuzuwarten.

Publikationstext:

… Nachdem kein begründeter Einspruch gegen die Löschung erhoben wurde [bei Einzelunternehmen zusätzlich: und der Geschäftsbetrieb aufgehört hat], wird die Rechtseinheit gemäss Art. 159 Abs. 5 Bst. a HRegV von Amtes wegen gelöscht.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 160 Abs. 2 HRegV

Publikationstext bei der gerichtlichen Bewilligung einer Nachlassstundung:

… Mit Verfügung vom xx.xx.xxxx hat das Bezirksgericht Z. die Nachlassstundung bis zum zz.zz.zzzz bewilligt. Eingetragene Personen neu oder mutierend: YY, von …, in …, Sachwalter [mit Einzelunterschrift].

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 164 Abs. 4 HRegV

Publikationstext bei einer vom Gericht angeordneten Wiedereintragung einer Rechtseinheit:

… Firma neu: XX AG in Liquidation. Die Gesellschaft wird gemäss Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts H. vom xx.xx.xxxx wieder in das Handelsregister eingetragen. Liquidationsdomizil: c/o XX Treuhand AG, … Eingetragene Personen neu: ZZ, von …, in …, Liquidator, mit Einzelunterschrift.

Falls der Liquidator und das Liquidationsdomizil bereits eingetragen waren und anlässlich der Wiedereintragung wieder gelten, ist folgender Hinweis in den Eintrag aufzunehmen:

… Die in Bezug auf die Liquidatorin und die Liquidationsadresse bisher eingetragenen Tatsachen gelten weiterhin.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 165 HRegV

Gestützt auf Art. 4 Abs. 3 HRegV können alle Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter nach Art. 165 HRegV angefochten werden. Verfügungen der kantonalen Handelsregisterämter über Gebühren, Ordnungsbussen sowie Rückerstattungen von Auslagen und Kosten fallen somit auch in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009

Art. 174 HRegV

Art. 174 HRegV ist nur auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften anwendbar. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung war vor dem 1.1.2008 nicht revisionspflichtig, weshalb kein „Opting-out“ im Hinblick auf die Prüfung der Jahresrechnung 2007 geschehen kann.

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008

Art. 176 HRegV
  • Aktiengesellschaft:
  • Genossenschaft:

Gemäss Art. 2 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen zu den Änderungen des Obligationenrechts (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht) vom 16. Dezember 2005 (ÜBest OR) müssen Aktiengesellschaften und Genossenschaften, deren Firma nicht den seit dem 1. Januar 2008 geltenden gesetzlichen Vorschriften entspricht, ihre Firma innerhalb von zwei Jahren den neuen Bestimmungen anpassen. Firmen von Aktiengesellschaften und Genossenschaften, die bisher noch keine Rechtsformangabe enthalten, müssen gemäss Art. 950 OR mit dem Rechtsformzusatz ergänzt werden. Aufgrund von Art. 2 Abs. 4 ÜBest OR hat das Handelsregisteramt ab 1. Januar 2010 die Firma von Aktiengesellschaften und Genossenschaften von Amtes we-gen zu ergänzen. Hierbei sind seitens der Handelsregisterämter folgende Ergänzungen zu verwenden:

Aktiengesellschaft:

Die Angabe der Rechtsform wird als Abkürzung in Grossbuchstaben am Ende der Firma wie folgt aufgenommen:

Deutsch: AG; Français: SA; Italiano: SA; Rumantsch: SA

Ist die Firma in mehreren Landessprachen eingetragen, müssen die Übersetzungen, die noch keine Rechtsformangabe enthalten, mit dem entsprechenden Rechtsformzusatz in dieser Sprache ergänzt werden. Bei englischsprachigen Firmenfassungen, die noch keine Rechtsformangabe enthalten, muss der Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers beigefügt werden, da die Registerämter nicht anstelle der Gesellschaft entscheiden können, ob die Abkürzung „Ltd.“, „Inc.“ oder „Corp.“ zu verwenden ist.

Publikationstext:

… Firma neu: X AG [Ergänzung der Firma von Amtes wegen (Art. 176 HRegV)]. …

Genossenschaft:

Da keine Abkürzung für Genossenschaften vorgesehen ist, wird die Angabe der Rechtsform am Ende der Firma wie folgt ausgeschrieben:

Deutsch: Genossenschaft; Français: (société)coopérative; Italiano: (società)cooperativa; Rumantsch: associaziun; English: cooperative

Publikationstext:

… Firma neu: Y Genossenschaft [Ergänzung der Firma von Amtes wegen (Art. 176 HRegV)]. …

Kann die Sprache einer Übersetzung nicht festgestellt werden (bspw. „XL Media Büro [XL Media Office]“; „Office“ kann die französische oder englische Übersetzung von „Büro“ sein), ist die entsprechende fremdsprachige Fassung der Firma mit dem Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers zu ergänzen („XL Media Büro AG [XL Media Office AG]“).

Firmenfassungen in anderen als die in der Weisung an die Handelsregisterbehörden für die Prüfung von Firmen und Namen vom 1. April 2009, Rz 109, aufgeführten Sprachen, die keine Rechtsformangabe enthalten, sind mit dem Rechtsformzusatz in der Amtssprache des Registers zu ergänzen. Ergänzt das kantonale Handelsregisteramt die Firma einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft gestützt auf Art. 2 Abs. 4 ÜBest OR von Amtes wegen, ohne dass die Rechtseinheit ihre Statuten entsprechend angepasst hat, so weist es jede weitere Anmeldung zur Eintragung einer Änderung der Statuten ab, solange diese in Bezug auf die Firma nicht an-gepasst wurden (Art. 176 in fine HRegV).

Die Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister enthält keine spezifische Bestimmung für die Erhebung einer Gebühr im Falle der Ergänzung der Firma von Amtes wegen durch die Handelsregisterämter. Art. 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung bestimmt, dass die Gebühr beim Fehlen einer Grundlage nach ähnlichen Fällen festzusetzen ist. Demnach kann gestützt auf Art. 5 Bst. c Ziff. 2 der Gebührenverordnung eine Gebühr von CHF 80.- erhoben werden. Passt die Gesellschaft ihre Statuten nachträglich an, kann die Gebühr nach Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Gebührenverordnung (40% der Grundgebühr) erhoben werden.

Praxismitteilung EHRA 4/09 – 17. Dezember 2009

Art. 177 HRegV

Nach neuem Recht dürfen keine Geschäftsbezeichnungen und Enseignes mehr ins Handelsregister eingetragen werden. Entsprechende Kennzeichen dürfen in der Zweckumschreibung erwähnt werden, jedoch ohne die rechtliche Qualifikation als „Geschäftsbezeichnung“ oder „Enseigne“.

Publikationstext:

Zweck: Betrieb des Restaurants „Goldner Löffel“

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008


Gemäss Art. 177 HRegV sind im Handelsregister eingetragene Geschäftbezeichnungen und Enseignes bis am 31. Dezember 2009 von Amtes wegen aus dem Hauptregister zu streichen. Die Löschung der Geschäftsbezeichnungen und Enseignes wird direkt im Hauptregister vorgenommen. Die Genehmigung durch das Eidg. Amt für das Handelsregister (EHRA) sowie eine Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind gemäss Art. 177 HRegV nicht erforderlich: Das EHRA wird Löschungen von Geschäftbezeichnungen und Enseignes, die dennoch ins Tagesregister aufgenommen werden, nicht genehmigen.

Praxismitteilung EHRA 4/09 – 17. Dezember 2009

Art. 179 HRegV

Im Handelsregister eingetragene Hinweise auf die Hinterlegung von Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren nach Art. 86a Abs. 2 aHRegV sind per 1. Januar 2009 von Amtes wegen aus dem Hauptregister zu streichen.

Die Streichung der entsprechenden Hinweise wird mit oder ohne vorgängigen Tagesregistereintrag im Hauptregister vorgenommen. Eine Genehmigung durch das EHRA sowie eine Publikation im SHAB sind in Anwendung von Art. 179 HRegV nicht erforderlich (das EHRA wird entsprechende Eintragungen ins Tagesregister nicht genehmigen).

Die Unterlagen über die besondere Befähigung der Revisorinnen und Revisoren sind aus verantwortlichkeitsrechtlichen Gründen noch bis zum 1. Januar 2018 aufzubewahren.

Praxismitteilung EHRA 2/08 – 28. November 2008

Kantonale Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 165 HRegV

Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 929 OR sieht Art. 165 HRegV für die Anfechtung einer Verfügung eines kantonalen Handelsregisteramts neu die Beschwerde innert 30 Tagen an ein oberes kantonales Gericht (Verwaltungs- oder Zivilgericht) vor. Das kantonale Gerichtsurteil kann anschliessend als öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Aus der Übergangsbestimmung in Art. 181 HRegV ergibt sich, dass die Kantone die Vorgaben von Art. 165 HRegV spätestens per 1. Januar 2010 umzusetzen haben. Zum heutigen Zeitpunkt haben die allermeisten Kantone ihre Ausführungserlasse bereits an die Neuerungen der Handelsregisterverordnung angepasst bzw. eine Anpassung vorgesehen (vgl. Tabelle im Anhang). Doch selbst wenn einige kantonale Gesetz- oder Verordnungsgeber am 1. Januar 2010 die Vorgaben von Art. 165 HRegV im kantonalen Recht noch nicht umgesetzt haben, sollten die kantonalen Handelsregisterämter bei der Redaktion ihrer Verfügungen dafür Sorge tragen, dass den Verfügungsadressaten in der Rechtsmittelbelehrung die zuständige, bundesrechtskonforme Rechtsmittelinstanz mitgeteilt wird.

anhang_praxismitteilung_3-09_d.pdf

Praxismitteilung EHRA 3/09 – 4. Dezember 2009