Kantonale Rechtsmittelinstanzen gemäss Art. 165 HRegV

Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 929 OR sieht Art. 165 HRegV für die Anfechtung einer Verfügung eines kantonalen Handelsregisteramts neu die Beschwerde innert 30 Tagen an ein oberes kantonales Gericht (Verwaltungs- oder Zivilgericht) vor. Das kantonale Gerichtsurteil kann anschliessend als öffentlich-rechtlicher Entscheid, der in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht, mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG). Aus der Übergangsbestimmung in Art. 181 HRegV ergibt sich, dass die Kantone die Vorgaben von Art. 165 HRegV spätestens per 1. Januar 2010 umzusetzen haben. Zum heutigen Zeitpunkt haben die allermeisten Kantone ihre Ausführungserlasse bereits an die Neuerungen der Handelsregisterverordnung angepasst bzw. eine Anpassung vorgesehen (vgl. Tabelle im Anhang). Doch selbst wenn einige kantonale Gesetz- oder Verordnungsgeber am 1. Januar 2010 die Vorgaben von Art. 165 HRegV im kantonalen Recht noch nicht umgesetzt haben, sollten die kantonalen Handelsregisterämter bei der Redaktion ihrer Verfügungen dafür Sorge tragen, dass den Verfügungsadressaten in der Rechtsmittelbelehrung die zuständige, bundesrechtskonforme Rechtsmittelinstanz mitgeteilt wird.

anhang_praxismitteilung_3-09_d.pdf

Praxismitteilung EHRA 3/09 – 4. Dezember 2009