Keine Eintragung von natürlichen Personen als Revisionsstellen

Wird eine natürliche Person, die über die erforderliche Zulassung als Revisor verfügt, als solche zur Revisionsstelle gewählt, so darf nur deren im Handelsregister eingetragenes und von der Revisionsaufsichtsbehörde zugelassenes Einzelunternehmen als Revisionsstelle eingetragen werden (s. Art. 8 der Revisionsaufsichtsverordnung3). Eine natürliche Person als solche ist nicht als Revisionsstelle eintragungsfähig.

Publikationstext:

…, H. Müller Revisionen (CH-…), in Z, Revisionsstelle (nicht: … Harald Müller, von M, in Z, Revisionsstelle.)

Praxismitteilung EHRA 1/08 – 17. Oktober 2008