Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien

  • a) Statutarische Grundlage
  • b) Einhaltung des qualifizierten Quorums

Voraussetzungen für die direkte Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien:

a) Statutarische Grundlage

Wie bei der direkten Umwandlung von Aktien in Partizipationsscheine erfordert die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien eine statutarische Grundlage. Die statutarische Ermächtigungsklausel kann von der Generalversammlung eingeführt werden, die später auch die Umwandlung der Partizipationsscheine in Aktien beschliessen wird.

b) Einhaltung des qualifizierten Quorums

Die Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien hat den Ausschluss des Bezugsrechts der bisherigen Aktionäre zur Folge. Das qualifizierte Quorum von Art. 704 Abs. 1 Ziff. 6 OR ist daher einzuhalten. Die Zustimmung aller betroffenen Partizipanten zur Umwandlung von Partizipationsscheinen in Aktien ist nicht erforderlich, da ihnen keine Rechte entzogen werden. Aus der Tatsache, dass sie durch die Umwandlung zu Aktionären werden, erhalten sie zusätzliche Rechte.

Praxismitteilung EHRA 1/09 – 12. März 2009