Art. 935 Abs. 2 OR und Art. 160 Abs. 2 IPRG sehen für schweizerische Zweigniederlassungen von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland vor, dass ein „Bevollmächtigter mit Wohnsitz in der Schweiz und mit dem Rechte der geschäftlichen Vertretung bestellt“ und im Handelsregister eingetragen werden muss. Der Umfang der Vertretungsmacht bestimmt sich gemäss IPRG nach schweizerischem Recht.
Gemäss herrschender Lehre und Praxis muss die zur Vertretung der Zweigniederlassung berechtigte Person mindestens mit einer Einzelprokura zeichnen (Art. 458 ff. OR; Vgl. Botschaft zum IPRG, Ziff. 295; GIRSBERGER/RODRIGUEZ, Basler Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Basel 2007, Art. 160 N 18). Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut des französischen Gesetzestextes von Art. 935 Abs. 2 OR („un fondé de procuration“). Eine Handlungsvollmacht (Art. 462 OR) genügt diesen Anforderungen nicht, zumal diese Vertretungsart nicht im Handelsregister eingetragen werden kann.
Praxismitteilung 04/09 – 17. Dezember 2009